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Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen

Auszug aus der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der
Stadtgemeinde Bremen (Landschaftsschutz VO)
vom 2. Juli 1968
  • Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I
  • S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 26. September 1950 (Brem.GBI. S. 104) und
  • vom 11. Mai 1965 (Brem.GBI. S. 99-790-a-1) wird verordnet:

  • §1
  1. Die in der Landschaftsschutzkarte der Stadtgemeinde Bremen mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsteile im Bereich der Ortsteile Rekum, Farge, Blumenthal, Lüssum- Bockhorn, Aumund-Hammersbeck, Schönebeck, Grohn, St. Magnus, Lesum, Vegesack, Werderland, Burg-Grambke, Burgdamm, Blockland, Borgfeld, Lehesterdeich, Oberneuland, Tenever, Osterholz, Arbergen, Mahndorf, Hemelingen, Habenhausen, Arsten, Kattenesch, Neuenland, Grolland, Sodenmatt, Mittelshuchting, Strom und Seehausen werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
  2. Die Landschaftsschutzkarte ist bei der Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenlos eingesehen werden. Ausschnitte aus der Landschaftsschutzkarte für einzelne Ortsamtsgebiete sind bei den Ortsämtern der Hansestadt Bremen hinterlegt und stehen dort zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
  3. Eine beglaubigte Ausfertigung der Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
  • §2
  1. In den nach §1 geschützten Landschaftsteilen ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
  2. Verboten ist insbesondere:
    • a) Abfälle oder Schutt abzulagern oder wegzuwerfen,
    • b) Wochenend- und Gartenhäuser, Bootsschuppen und Wassersportanlagen, Fischerhütten, Buden, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Schießstände zu errichten, auch wenn sie keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen,
    • c) Zelte, Wohnwagen oder Wohnboote mehrfach wiederkehrend oder für mehrere Tage aufzustellen oder anzulegen,
    • d) Werbevorrichtungen aller Art anzubringen, ausgenommen am Ort der eigenen Leistung, e) Masten und Drahtleitungen zu errichten,
    • f) Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anzulegen oder bestehende Betriebe dieser Art über das Ausmaß des bisherigen Abbaues hinaus zu erweitern,
    • g) Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, ausgenommen aus forstwirtschaftlichen Gründen,
    • h) vorhandene Wasserläufe, Tümpel, Teiche und Braken zu beseitigen, zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu ändern,
    • i) Zelt-, Bade- oder Campingplätze einzurichten,
    • k) Veränderungen an den Steilhängen der Weser- und Lesumufer vorzunehmen,
    • l) Uferwege, die der Öffentlichkeit zugängig sind, zu beseitigen, zu verändern oder ihre bisherige Nutzung sonst zu beeinträchtigen,
    • m) Bodenaufhöhungen vorzunehmen, die dem Charakter des Landschaftsraumes fremd sind.
  3. Das Verbot erstreckt sich nicht auf
    • a) Obstbäume, die zum Zwecke des Ernteertrages angepflanzt worden sind, ausgenommen Schalenobst (z.B. Walnußbäume und Eßkastanien),
    • b) Bäume, Hecken und Gehölze auf Friedhöfen und in öffentlichen Grün- oder Erholungsanlagen,
    • c) Bäume, Hecken und Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen,
    • d) Maßnahmen an Bäumen zur Abwehr einer Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelne Personen. In diesem Falle ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.

  • § 3

  • Es dürfen
    • a) Bauten der nicht in § 2 Absatz 2 Buchstaben b) genannten Art,
    • b) Zäune und Einfriedigungen nur errichtet,
    • c) Werbevorrichtungen am Ort der eigenen Leistung nur angebracht werden, nachdem die untere Naturschutzbehörde festgestellt hat, daß schädigende Wirkungen nach § 2 dieser Verordnung nicht zu befürchten sind oder durch Bedingungen oder Auflagen nach § 5 abgemindert werden können. (Zulässigkeitserklärung).
  • § 4
  1. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen dieser Verordnung von der unteren Naturschutzbehörde erlaubt werden.
  2. Die oberste Naturschutzbehörde kann bestimmen, daß einzelne Befugnisse nach Absatz 1 in bestimmten Gebieten der Stadtgemeinde Bremen auftragsweise durch örtliche Behörden wahrgenommen werden.
  3. Nicht schutzwürdige Bäume oder Bäume, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, können von der unteren Naturschutzbehörde von dem Schutz dieser Verordnung ausgenommen werden.

Erstellt von admin. Letzte Änderung: Mittwoch den 05. Juli. 2006 13:05:22 CEST by admin.

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