Emeritierung

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Emeritierung ist die altersbedingte Enthebung (Entpflichtung) eines Professors, Hochschullehrers oder Pastors von der Pflicht zur Wahrnehmung der Alltagsgeschäfte.

Die Emeritierung ist nicht gleichbedeutend mit der Pensionierung. Professoren, die in Deutschland vor einem (je nach Bundesland unterschiedlichen) Stichtag berufen worden sind, genießen ein besonderes Emeritierungsrecht: Sie erhalten ein höheres Ruhegehalt, das ungefähr der Besoldung vor Eintritt der Emeritierung entspricht. Statt sich emeritieren zu lassen, können sich Professoren auch pensionieren lassen. Ein pensionierter Professor hat im Gegensatz zu emeritierten Professoren keine Dienstpflichten mehr, kann also beispielsweise sofort die Betreuung von Doktoranden einstellen. Der emeritierte behält hingegen seine wissenschaftsbezogenen akademischen Rechte, er kann z.B. noch diesbezügliche Dienstreisen unternehmen.

Das Wort leitet sich etymologisch vom lateinischen Verb emerere ab, das

    • sich ein Recht, einen Anspruch auf etwas erwerben“ oder
    • ausgedient, alt, unbrauchbar werden“

bedeutet.

Ein Hochschullehrer in einem solchen Teil-Ruhestand (Emeritus bzw. Emerita) hat nicht „ausgedient“, sondern er hat sich das lebenslange Recht erworben, sich von den Routine-Alltagspflichten zurückzuziehen. Er muss sich somit – sofern er vorher Institutsvorstand war – nicht mehr um die Verwaltung des Instituts kümmern, und verliert ggf. seinen Sitz im Senat oder Fakultätskonvent. Er braucht keine Lehrveranstaltungen mehr zu halten – kann dies jedoch noch weiter tun. Eventuell kann er noch ein Dienstzimmer benutzen, um Forschungsarbeiten weiter zu betreiben oder neue aufzunehmen. Außerdem darf ein Emeritus kraft Amtes beispielsweise Magisterkandidaten, Diplomanden und Doktoranden betreuen, Mitglied akademischer (nicht aber staatlicher) Prüfungskommissionen, Berufungskommissionen und anderen Kommissionen sein. Im Übrigen kann er, wie ein pensionierter Professor, Gutachten erstellen, etwa für Gerichte oder Staatsanwaltschaften.

Emeritiert heißt somit nicht in den Ruhestand versetzt („i. R.“), sondern entpflichtet; der Titel bleibt in den alten Bundesländern unverändert mit (Univ.-) Prof. und in den neuen Bundesländern wird dem Titel bzw. der Dienstbezeichnung (Univ.-) Prof. abgekürzt ein em. oder emerit. angehängt. Er bleibt Mitglied seiner Hochschule und Fakultät (bzw. seines Fachbereiches), woran er vorher tätig war. Die Rechtsform der Emeritierung wird landesgesetzlich bzw. in Universitätsprüfungsordnungen unterschiedlich gehandhabt, seit der biologischen Abnahme der Emeritenzahl zunehmend restriktiv; im Bundesbeamtengesetz ist als einziger Zusatz „a. D.“ vorgesehen.

Unter gleicher Bedeutung wird der Begriff Emeritierung auch auf Bischöfe und Domkapitulare innerhalb der katholischen Kirche angewandt; ein emeritierter Bischof ist somit aus Altersgründen von seinen Aufgaben entbunden.

Verwendung des Wortes „Emeritation“


Bei der Übersetzung deutschsprachiger Lebensläufe wird Emeritierung in Ermangelung eines entsprechenden englischsprachigen Wortes meist mit „emeritation“ übersetzt. Wahrscheinlich über diese Quelle ist „Emeritation“ vereinzelt zurück in die deutsche Sprache gelangt und findet sich auch in deutschsprachigen Lebensläufen.