Schutzkategorien

Welche unterschiedlichen Schutzkategorien gibt es und worin unterscheiden sie sich?

  • Naturschutzgebiet:
    • Ziel der Ausweisung von Naturschutzgebieten ist die Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildwachsender Pflanzen- oder Tierarten. Kriterien für Naturschutzgebiete können darüber hinaus besondere Eigenart, hervorragende Schönheit oder Seltenheit sowie wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Bedeutung sein. In Naturschutzgebieten (im Land Bremen derzeit 4,7 Prozent der Landesfläche) sind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

  • Landschaftsschutzgebiet:
    • Im Gegensatz zum Naturschutzgebiet, wo der Erhalt von Lebensgemeinschaften oder der Lebensräume bestimmter Tier- und Pflanzenarten im Vordergrund steht (Biotop- und Artenschutz), sollen Landschaftsschutzgebiete die Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes und die Bedeutung der entsprechenden Landschaft für die Erholung sichern, aber auch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen.
  • Naturdenkmal:
    • Naturdenkmale können aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder landestypischen Kennzeichnung geschützt werden. Die Kriterien der Schutzwürdigkeit sind damit ähnlich denen der Naturschutzgebiete mit dem Unterschied, dass es sich hierbei um Einzelschöpfungen der Natur, wie besonders alte und markante Bäume, oder Flächen bis zu einem Hektar, wie z.B. auffällige geologische Formationen, handelt.

  • Geschützter Landschaftsbestandteil:
    • Teile von Natur und Landschaft können zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen unter besonderen Schutz gestellt werden. Dabei kann sich der Schutz auf den gesamten Bestand an Bäumen (wie z.B. bei der Bremer Baumschutzverordnung), Röhrichten und anderen Landschaftsbestandteilen oder auch nur auf Bestände in bestimmten Teilgebieten erstrecken.

  • Besonders geschützter Biotop:
    • Im Unterschied zu den oben genannten Schutzkategorien, die erst durch eine Rechtsverordnung wirksam werden, unterliegen die besonders geschützten Biotope dem gesetzlichen Schutz nach § 22a des Bremischen Naturschutzgesetzes, d.h. sobald sie bestimmte Kriterien erfüllen, sind sie automatisch geschützt. In Bremen sind Moore, Sümpfe, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, offene Binnendünen, Zwergstrauchheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Bruch-, Sumpf- und Auwälder sowie Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich geschützt. Niemand darf diese Biotope zerstören oder nachhaltig beeinträchtigen.